Teilnahme von Kindern am Straßenverkehr

Entwicklungsstand – Sehvermögen, Hörvermögen, Gefahrenwahrnehmung

Entwicklungsstand – Lernen, Üben — Straßenverkehrsordnung

Kinder sind im Straßenverkehr die ungeübtesten und damit gefährdetsten Teilnehmer. Das hat entwicklungspsychologische Gründe, die sich besonders in den eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeiten von Kindern verschiedenartig in bestimmten Altersstufen zeigen.

Sehvermögen

Mit etwa fünf Jahren können Kinder Farben unterscheiden, also die Ampelfarben deuten, Sie können aber noch nicht Geschwindigkeiten und Entfernungen abschätzen. Kinder haben ein deutlich engeres Blickfeld, weil sie wie durch Scheuklappen sehen. Durch ihre geringe Größe haben Kinder einen deutlich ungünstigeren Blickwinkel als Erwachsene und sind außerdem von anderen Verkehrsteilnehmern hinter Pkws, Hecken, Zäunen u. a. nicht zu sehen.

Hörvermögen

Kinder können aus vielen Geräuschen nicht die für die Situation relevanten herausfiltern. Richtungshören können Kindergartenkinder noch nicht. Im Mittelpunkt der Sinneswahrnehmung von Kindern steht das Sehen, auf das Hören verlassen sie sich nicht. Sowohl für das Sehen als auch das Hören gilt, dass Sinneseindrücke von Kindern deutlich langsamer verarbeitet werden. Das heißt Reaktionszeiten sind gegenüber Erwachsenen deutlich länger.

Gefahrenwahrnehmung

Sechsjährige können gelernte Verhaltensregeln noch nicht auf andere Situationen übertragen. Sie verknüpfen das Gelernte immer mit konkreten Situationen (einer Kreuzung, einer Ausfahrt, einer Straße usw.). Erst im Grundschulalter sind Kinder nach und nach in der Lage, Gefahrensituationen einzuschätzen. Die Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer können Kinder nicht einnehmen. Erst mit neun bis zehn Jahren ist die Entwicklung der Daueraufmerksamkeit und von selektiver Aufmerksamkeit abgeschlossen. Quelle: Deutsche Verkehrswacht Medien- und Servicecenter

Vorbereitung auf den Straßenverkehr

● Roller und Laufräder sind gut geeignet, um den Gleichgewichtssinn, das Abschätzen von Geschwindigkeiten und die Beherrschung des Gefährtes wie Lenken, Bremsen, Anhalten, Auf- und Absteigen zu trainieren. Von Stützrädern wird abgeraten.

● Als „Schonraum“ sollten auch mit dem Fahrrad Orte ohne Verkehr gewählt werden. Unter Aufsicht von Erwachsenen sollte dort unter Berücksichtigung der Individualität des Kindes bis zu einem ausreichenden „Ausbildungsstand“ geübt werden.

● Beim Anfahren ist es besser, leicht anzuschubsen, damit das Kind aus dem bekannten Rollen heraus die Pedalen erfasst und tritt.

● Auch Fallen muss gelernt werden. Bei geringen Geschwindigkeiten ist das Verletzungsrisiko überschaubar.

● Der Oberkörper, der Kopf und der Blick des Kindes sollten in Fahrtrichtung weisen. Impulse von hinten stören dabei. Rückwärts vor dem Kind zu laufen, ist ein geeignetes Verhalten.

Das Vorbildverhalten der Eltern ist besonders wichtig. Kleine Kinder machen alles (!) nach.

Quelle: „So lernen Kinder richtig Radfahren“ ADFC Baden-Württemberg

Straßenverkehrsordnung

StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. Seit Dezember 2016 gilt folgende Erweiterung: „Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen […] Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen.“ Erwachsene dürfen mit Rad fahrenden Kindern auf dem Gehweg fahren. Seit Dezember 2016 dürfen Erwachsene gemeinsam mit jüngeren Kindern auf dem Gehweg fahren. Die Änderung des § 2 Abs. 5 StVO sieht vor, dass die Aufsichtsperson ebenfalls den Gehweg auch mit dem Rad benutzen darf, wenn sie Kinder bis 8 Jahren begleitet. Das erhöht die Sicherheit der Kinder. Die Aufsichtsperson muss über 16 Jahre alt sein. Auf den Fußgängerverkehr müssen beide Rücksicht nehmen.

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