Antrag auf Neubescheidung für die Burgstraße in Hude

Es gibt viele unzureichende (gemeinsame Geh- und) Radwege im Landkreis, die zudem auch noch benutzungspflichtig sind. So wie auf der Burgstraße in Hude. Eine Möglichkeit gegen solche Wege vorzugehen, ist ein Antrag auf Neubescheidung.

Teilweise gerade einmal 1,70 Meter für kombinierten Fuß- und Radverkehr in beide Richtungen sind viel zu wenig. Hinzu kommen unübersichtliche vielbefahrene Grundstückseinfahrten wie bei einem Verbrauchermarkt und eine unebene in schlechtem Zustand befindliche Pflasterung. Der Autoverkehr daneben auf der Fahrbahn rollt auf ebenem Asphalt. Die Fahrbahn ist allerdings aufgrund der Beschilderung mit Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) für Radfahrende tabu. Nur wenn mal wieder die großen Papiertonnen auf dem schmalen Bürgersteig stehen, ist dieser abschnittsweise unbenutzbar und man darf auf die Fahrbahn ausweichen. 

Kommen sich zwei Radfahrende entgegen, dann balanciert man mit dem Rad so manches Mal gefährlich auf der Bordsteinkante, gefahrloses Überholen von Zufußgehenden ist nur schwer bzw. bei Begleitung eines Hundes oder mit Kinderwagen sogar schier unmöglich. Gefährlich und unübersichtlich wird es auch an den Ein- und Ausfahrten des Verbrauchermarktes. Hier wird der aus zwei Richtungen kommende vorfahrtsberechtigte Radverkehr von den Autofahrenden häufig nicht beachtet. 

Da der Auto- und Lieferverkehr auf der Gemeindestraße überschaubar ist, wurde ein Antrag auf Neubescheidung durch ein ADFC-Mitglied eingereicht. In dem Antrag wurden die Gefahren, das unzureichende Ausmaß und die mindere Qualität der benutzungspflichtigen Infrastruktur dargelegt und erleutert, dass die Benutzungspflicht nur die begründete Ausnahme sein darf und es andere mildere Mittel gibt, den Radverkehr zu fördern und zu schützen. 

Die Gemeinde hat mittlerweile mitgeteilt, dass die Benutzungspflicht entfallen soll und Radfahrende zukünftig die Fahrbahn benutzen müssen. Der schriftliche Bescheid steht noch aus.

Fahrräder gelten nach der Straßenverkehrsordnung als Fahrzeuge und Fahrzeuge haben die Fahrbahn zu benutzen. Das Recht auf der Fahrbahn fahren zu dürfen, wurde regelmäßig auch durch Gerichtsurteile bestätigt. Das Verbot des Fahrens mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn, wie durch das Zeichen 240 und die Pflicht der Nutzung des gemeinsamen Geh- und Radweges stellt daher ein begründungsbedürftigen Ausnahmezustand dar.

Die Radwegbenutzungspflicht darf nur dort angeordnet werden, wo eine besondere Gefahrenlage vorliegt, welche das übliche Maß deutlich übersteigt. Der benutzungspflichtige Radweg muss allerdings auch dazu geeignet sein, die Gefahrenlage zu beseitigen. Zusätzlich muss der Radweg auch Mindestanforderungen erfüllen, wie sie in den Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) definiert sind.

Die Straßenverkehrsbehörde hat außerdem die Verpflichtung die Benutzungspflicht, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt regelmäßig auf ihre Zweckmäßigkeit und den Zustand in Rahmen von Verkehrsschauen zu überprüfen.

Auch Betroffene von einem solchen Dauerverwaltungsakt können gegen diesen vorgehen, u.a. mit einem Antrag auf Neubescheidung. Bleibt es bei der Benutzungspflicht hilft dann häufig nur noch der Klageweg.

Auch wenn man auf der Fahrbahn schneller und sicherer unterwegs sein kann, fühlt sich jedoch nicht jeder dort mit dem Fahrrad sicher. Die Rücknahme der Benutzungspflicht und die Freigabe der Fahrbahn darf daher nur einer von mehreren Schritten zu einer einladenden und sicheren Radinfrastruktur sein. Gute und sichere Radinfrastruktur braucht auch keine Benutzungspflicht. Da ist man dann auch gerne drauf unterwegs.

Wir haben den Antrag verlinkt, er darf gerne als Formulierungshilfe für eigene Anträge genutzt werden. So ein Antrag sollte nach Möglichkeit aber das letzte Mittel sein, wenn Gespräche vorab nicht den gewünschten Erfolg für #MehrPlatzFürsRad bringen.

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